citkraichgau
  Satzung - Statuto
 

Circolo Italo-Tedesco

Deutsch-Italienischer Freundeskreis 

Kraichgau e.V.

      Satzung

 

 § 1 Name, Sitz

Der Verein führt obigen Namen und hat seinen Sitz in Sinsheim.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sinsheim eingetragen werden.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der italienischen Kultur und die Pflege der deutsch-italienischen Zusammenarbeit im Kraichgau auf den Gebieten der Künste, der Sprache, der Wissenschaft, des Sports, der Wirtschaft und der Technik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen mit thematischem und personellem Bezug zu Italien (Konzerte, Vorträge, Kunstausstellungen) und durch Begegnungen zwischen Italienern und Deutschen z.B.durch Studienreisen. Der Verein fördert auch das Erlernen  der italienischen Sprache durch entsprechende Veranstaltungen.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlt. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestens zwei Monate vorher schriftlich zu erklären.

Der Ausschluß aus dem Verein kann wegen grober Verstöße gegen die Satzung und wegen säumiger Beitragszahlung trotz Mahnung vom Vorstand beschlossen werden; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche und kommunale Zuschüsse sowie andere dem Vereinszweck entsprechende Zuwendungen.

Der jährlich von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

·        der Vorstand

·        die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den

1. Vorsitzenden allein sowie durch den 2. Vorsitzenden und den Kassierer gemeinsam.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Das Recht der Mitgliederversammlung zur jederzeitigen Abberufung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt unberührt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eines Nachfolgers ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen; die Neuwahl hat spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die des 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung oder Gesetz vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

·        Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

·        Einberufung der Mitgliederversammlung

·        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

·        Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

·        Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 11 Mitgliederversammlung, Zuständigkeiten

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·        Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

·        Wahl eines Kassenprüfers

·        Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

·        Festsetzung der Höhe des jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrages

·        Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

·        Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

·        Ernennung von Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern

·        Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

·        Beschlußfassung über die Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit des Vereins in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen

Die Mitgliederversammlung kann im übrigen in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bezüglich der Jahresplanung, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom

1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen durch Veröffentlichung in der Rhein-Neckar-Zeitung oder schriftlich (Brief / FAX / EMAIL) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.                               

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13 Verlauf und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes von der Versammlung zu bestimmendes Vereinsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein darf. Dieser prüft mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Sinsheim, 25-2-2015

 1.Vorsitzende    Dott. Gianna Schulzke-Brigliadori

 2. Vorsitzender  Dr. Angelika Lüdert

 


 
   
 
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